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für Wessobrunn.[1] Als K. Otto 972 gebeten wurde, den Abt von Ottobeuern von der Heerfahrt, Hoffahrt und andern Reichslasten zu befreien, entschieden die Reichsfürsten: nequaquam id aliter fieri posse, nec deberi a regiali obsequio avelli, nisi parte prediorum prefate abbatie abstracta nobis tradantur sub ea conditione, ´ ut a nostra regali potentia duci Alamanorum Purchardo suisque successoribus ducibus Alamannie in beneficium concedantur, sitque in omnibus regni negotiis semper paratus verbis et factis ante prefate abbatie abbatem; und erregt die Form der Urkunde Bedenken, so wird ihr Inhalt nicht allein durch andere gleichzeitige Zeugnisse, sondern auch durch Wiederholung in Bestätigungsurkunden K. Lothars und K. Friedrichs vom J. 1171 sicher gestellt, welche insbesondere gleichfalls die Verleihung eines Theiles des Kirchenguts durch den König an den Herzog von Schwaben erwähnen.[2] Auch bei dem letzten mir bekannten Falle, dass eine Divisio des gesammten Klosterguts vorgenommen wurde, so dass ein Theil als Beneficium an Laien kommt, der andere Theil mit Verbot der Verleihung an andere, als Mitglieder der eigenen Familie, dem Kloster vorbehalten bleibt, nämlich bei der Verleihung der Güter von S. Maximin durch K. Heinrich im J. 1023, werden die Beliehenen dafür Lehnsträger der Krone, haben nur dieser Dienste davon zu leisten; ein Unterschied von anderm Reichslehngute tritt nur etwa darin hervor, dass der Abtei ein Heimfallsrecht bei erblosem Abgange vorbehalten bleibt; K. Heinrich sagt selbst, dass er die Güter seinen genannten Getreuen geliehen habe und 1056 werden sie vom Kaiser als solche erwähnt, welche ex nostra parte in beneficium gegeben seien.[3]

Doch finden sich auch später noch manche Beispiele, dass einzelne Klostergüter von den Königen verliehen wurden. Allerdings wird, wie das auch früher oft geschah,[4] der Fall erwähnt, dass der Abt Herr bleibt, nur durch den König zur Verleihung

gezwungen wird; so spricht 1051 der Kaiser von einem Gute,

  1. Mon. Boica 7, 393.
  2. M.B. 31 a, 212. 29 a, 400.
  3. Beyer UB. 1. 349. 403.
  4. Vgl. Waitz Verfassungsg. 4, 161.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_087.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)