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Gnadenwege nicht wohl zu umgehen sein, und jedenfalls war Erheirathung oder sonstiger landrechtlicher Erwerb von Allod im Reiche nicht wohl zu verhindern. Etwaigen bedenklichen Folgen suchte man nun eben dadurch vorzubeugen, dass man Gelegenheit suchte, solche ausländische Fürsten wenigstens wegen aller ihrer Besitzungen im Reiche in den Reichslehnsverband zu ziehen. K. Friedrich leiht 1166 dem Grafen Odo von Champagne einige burgundische Lehen, wogegen dieser ein genanntes Allod et quaecumque allodia acquiret in vita sua in imperio ihm zu Lehen aufträgt, und zwar so, dass beim Abgange von Erben omnia allodia, quae modo habet et ab hac hora in antea acquisierit (in) imperio nostro, und die burgundischen Lehen dem Kaiser, der Kaiserin und ihren Erben heimfallen.[1] Und als der Herzog von Burgund, welcher die Grafschaft Albon erheirathet hatte, 1186 vom K. Heinrich belehnt wurde de tota terra comitatus Albonii, qui infra districtum imperii continetur, verstand er sich zugleich dazu, das allodium U. de Baugeio et alia etiam allodia, quae supra terminos imperii sunt constituta, zu Lehen zu nehmen; auch sein Sohn, welcher als Herzog folgen würde, solle salva fidelitate regis Franciae dem Reiche huldigen de allodiis, que habet et que habebit intra imperium, und zwar so, dass er dem Reiche gegen einen Angriff des Königs von Frankreich, diesem gegen einen Angriff von Seiten des Reichs von den Lehnstücken beistehen solle, welche er von jedem trage.[2] War der ausgedehnte Lehnsbesitz der Grafen von Flandern im Reiche durch K. Heinrich II selbst zeitweiser Vortheile wegen begründet, so führte er später zu manchen Schwierigkeiten, und mehrfach versuchten ja die deutschen Könige, Reichsflandern aus der Verbindung mit dem französischen Lehnfürstenthume zu lösen;[3] und standen die Grafen von Toulouse und Barcelona, dann die Anjou wegen der Provence im Reichslehnsverbande, so wurden ja auch dadurch die mannichfachsten Wirren veranlasst.

  1. Chevalier Mem. de Poligny l, 323.
  2. Perard Recueil 233.
  3. Vgl. Warnkönig Flandr. RG. 1, 258.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_078.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)