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vom Könige belehnt wurde, so erscheint allerdings das verliehene Kirchengut anderm Reichsgute ganz gleichgestellt, welches vom Könige einem Fürsten, und von diesem weitergeliehen ist. Und dieser Auffassung begegnen wir auch in den Lehnrechtbüchern. Wenn der Auctor vetus die Lehen der Pfaffenfürsten als imperialia et ecclesiastica (beneficia), quae vir vel mulier aliqua per electionem susceperit, bezeichnet,[1] so liesse sich dabei noch an zwei Arten von Lehngut denken; aber das sächsische Lehnrecht gibt die Stelle einfach wieder: it ne si dat en pape oder en wif des rikes gut bi kore untva.[2] Und auch eine weitere Stelle: Of egen des rikes gut wert so dat it in’t rike irstirft, oder dat man’t in en goddeshus gift, möchte ich eher dafür geltend machen, dass auch das einer Reichskirche Geschenkte Reichsgut wird, als für das Festhalten eines Unterschiedes zwischen Reichsgut und Kirchengut für den Bereich des Lehnrechts.[3] Aber überall liess sich doch wieder die Gleichstellung des Kirchengutes mit andern Reichslehngütern nicht durchführen. Heisst es, dass der Mann, welchem sein Herr entsagt, mit seinem Gute an den obern Herrn folgt, so muss davon nicht blos das geliehene Eigen, sondern auch das Lehngut ausgenommen werden, welches in ein Gotteshaus gehört, dar’t nicht ut komen ne mach;[4] die Folge an den obern Herrn findet bezüglich des Kirchenguts schon beim Pfaffenfürsten, obwohl doch auch dieser vom Kaiser damit belehnt erscheint, ihre Gränze; wie ja auch die Regalien einer Kirche, welche dem Könige wegen Verletzung der Lehnspflicht durch den Bischof ledig werden, ihm nicht zu freier Verfügung stehen, sondern nach des Bischofs Tode dem Nachfolger wieder geliehen werden müssen. So finden sich doch manche Spuren, welche die Anschauung eines neben dem Reichslehnsverbande stehenden Kirchenlehnsverbandes nahe legen, dessen Spitze, wie dort der König, hier die einzelnen geistlichen Fürsten bilden, und der sich dann gleichfalls durch

die weltlichen Stufen weiter fortsetzt.

  1. A. V. 1 § 7.
  2. Sächs. Lhr. 2 § 6.
  3. Sächs. Lhr. 71 § 7. Schwäb. Lhr. 135. Vgl. Homeyer S. 287.
  4. Sächs. Lhr. 76 § 3.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_056.jpg&oldid=- (Version vom 23.12.2022)