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weigert werden. Schon in den Verleibungsurkunden war das wohl nicht genau unterschieden; so wurde K. Heinrich 1231 vom Bischöfe von Speier mit einer Vogtei belehnt, tali interposita conditione, ut eandem advocatiam nulli nobis liceat infeudare vel alio aliquo modo ab imperio alienare.[1] Dieselbe Anschauung blickt durch, wenn K. Richard 1262 dem Bischof von Basel Breisach zwar bestätigt, aber hinzufügt: licet a quibusdam predecessoribus nostris Romanorum imperatoribus et regibus eadem aliquandiu fuerint occupata.[2] Ebenso wenn der Bischof von Augsburg, nachdem der Herzog von Baiern auf die durch Konradins Tod erledigte und von ihm beanspruchte Augsburger Vogtei verzichtet hatte, eidlich seinem Kapitel verspricht, die Vogtei nie mehr zu verleihen, nisi forte imperatori vel regi Romano potenti sedis apostolicae gratiam habenti.[3] Die Könige des Interregnum waren freilich nicht in der Lage, solche Ansprüche zur Geltung zu bringen. K. Rudolf scheint dann allerdings auch staufische Kirchenlehen als Reichsgut beansprucht zu haben; so 1284 Seligenstadt und die Grafschaft im Bachgau von Mainz, wogegen man sich auf die Urkunde K. Friedrichs von 1237 berief, in welcher dieser erklärt, dass Seligenstadt nicht dem Reiche gehöre, sondern sein ererbtes Lehen sei;[4] doch hielt man es für nöthig, sich von den folgenden Königen ausdrückliche Verzichtbriefe ausstellen zu lassen.[5] Es ist sehr erklärlich, wenn es K. Rudolf nicht mehr gelang, Ansprüche, welche ja auch rechtlich nicht einmal begründet waren, in weiterm Umfange zur Geltung zu bringen. Nur von einem der staufischen Kirchenlehen weiss ich nachzuweisen, dass es, doch wohl mit Verwischung der ursprünglichen Lehnbarkeit, dem Reiche als solchem verblieb; wir finden nämlich K. Rudolf nicht allein thatsächlich im Besitze der Stiftsvogtei von Chur, sondern da dieser sie versetzt und der Bischof selbst sie um dreihundert Mark eingelöst

hatte, bekundete K. Albrecht 1299 ausdrücklich, dass der Bischof

  1. Huillard H. D. 4, 556.
  2. Trouillat Mon. 2, 126.
  3. Mon. Boica 33, 116. 120.
  4. Guden Cod. dipl. 1, 810.
  5. Vgl. Reg. Adolf. n. 19. Albr. n. 43. 47. Heinr. VII. n. 70.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_050.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)