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Strassburg dadurch, dass er auf die Lehen seines Vaters und Bruders verzichtete.[1]

K. Otto hatte nun unzweifelhaft nicht das mindeste Recht auf die Lehen seiner staufischen Vorgänger, und die Lehen seiner Antecessores, über welche er 1209 mit dem Erzbischofe von Mainz ein Abkommen traf,[2] waren ältere welfische Kirchenlehen. Aber wenn er auch vielleicht einem so mächtigen Fürsten gegenüber Ansprüche auf die Lehen früherer Könige nicht geltend machen mochte, so ist das anderweitig nicht zu bezweifeln, zumal er sich nach der Verheirathung mit Philipps Tochter als Erben der Staufer betrachtete; und ausdrücklich meldet die Ursperger Chronik zum J. 1209: Feuda quoque, quae Philippus habuerat ab ecclesiasticis principibus, etiam contra voluntatem illorum obtinere voluit. Theilweise. dürfte er das auch erreicht haben; wenigstens eines der wichtigsten staufischen Lehen, die Vogtei von Chur, wurde ihm 1209 unter einigen beschränkenden Bedingungen geliehen.[3]

Die Erhebung K. Friedrichs II musste nach dieser Richtung hin um so mehr Bedenken einflössen, als er Lehnserbe der früheren Kaiser war und gewiss zu befürchten stand, er möge auch diejenigen väterlichen Lehen, deren Einziehung den Kirchen inzwischen gelungen war, wieder beanspruchen. Manche suchten sich sogleich zu sichern; 1212 entsagt Friedrich universis bonis, que vel progenitores nostri vel alii quicumque imperatores et reges tenuerunt ab ecclesia Moguntina, und an demselben Tage in derselben Fassung auch allen Lehen von Worms und Lorsch.[4] Aber einmal auf dem Throne befestigt, waren er und seine Söhne eifrigst bemüht, nicht nur die Ansprüche auf alle frühern Lehen des Hauses zur Geltung zu bringen, sondern auch neue hinzuzufügen. Nichts spricht in dieser Beziehung wohl deutlicher, als dass man es für nöthig hielt, 1220 in dem Privileg für die geistlichen Fürsten diesen die freie Uebung ihrer lehnsherrlichen Rechte

gegenüber dem Streben des Königs, die Kirchenlehen an sich zu

  1. Ann. Argent. Böhmer Fontes 3, 94.
  2. Mon. Boica 29a, 555.
  3. Mohr Cod. dipl. 1, 244.
  4. Huillard H. D. 1, 223. 225.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_047.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)