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manasterii habuimus,[1] und K. Heinrich sagt 1023: quasdam curtes et territoria — a prefato abbate (s. Maximini) in beneficium accepimus.[2] Aber dem Beneficium früherer Zeit werden wir nicht von vornherein die Bedeutung des späteren Lehen unterlegen dürfen, worauf wir zurückkommen; es kann lediglich das Recht zur Nutzniessung eines fremden Gutes ohne persönliche, der spätern Mannschaft entsprechende Verpflichtung gegen den Verleiher bezeichnen. Und zumal die uns zeitlich näherliegende zweite der angeführten Stellen erhält eine nicht misszuverstehende Erläuterung in der ziemlich dem Wortlaute der frühern Urkunde folgenden Bestätigungsurkunde K. Konrads von 1026, wo es heisst: ex praefata abbatia curtes aliquas et possessiones quam plurimus — abstulit;[3] es handelt sich einfach um Säkularisation eines grossen Theiles der Güter der Abtei, welche der Kaiser an Fürsten verleiht und wofür er der Abtei den Königsdienst nachsieht.

Wie sich aus den anzuführenden Belegen leicht ergibt, entstand das Lehnsverhältniss der Könige zu den Reichskirchen dadurch, dass Fürsten zu Königen gewählt wurden, welche bereits Kirchenlehen hatten und dieselben nach ihrer Erhebung beibehielten. Glaube ich nun später mit genügender Sicherheit nachweisen zu können, dass erst im Laufe des eilften Jahrhunderts die Anschauung durchdrang, Laienfürsten könnten Mannen der Pfaffenfürsten sein, so wird von vornherein zu schliessen sein, dass das fränkische Kaiserhaus, zu einer Zeit erhoben, wo sich kaum die ersten Anfänge jenes begründenden Verhältnisses zeigen, noch keine Kirchenlehen hatte; und es ist mir denn auch kein dem widersprechendes Zeugniss vorgekommen.

Umgekehrt wird nach Massgabe der spätern Erörterungen von vornherein anzunehmen sein, dass K. Lothar als Herzog von Sachsen Kirchenlehen hatte;[4] and hier treffen wir denn auch auf das erste Zeugniss. Der Weingartner Mönch, nachdem er

die Verheirathung Herzog Heinrichs von Baiern mit des Königs

  1. Ried. Cod. dipl. 1, 40 Vgl. Waitz Verfassungsg. 4, 171. 187.
  2. Beyer UB. 1, 349.
  3. Beyer UB. 1, 351.
  4. z.B. UB. des hist. V. f. Nidersachsen 2a, 2.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_042.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)