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I.

In den Rechtsbüchern wird der Ausdruck Heerschild in zweifacher Bedeutung gebraucht.

Er bezeichnet einmal die Lehnsfähigkeit überhaupt, die Fähigkeit einer Person, mit voller rechtlicher Wirkung Lehen zu empfangen und zu verleihen.

Er bezeichnet aber weiter, insofern von höherem und niederem Heerschilde die Rede ist, auch die Abstufungen der Lehnsfähigkeit, ausgehend von der Anschauung, dass die durch Stand und Mannenverhältniss Gleichgestellten eine Genossenschaft bilden, welche derjenige, welcher Mann seines Genossen wird, verwirkt und damit die Fähigkeit, die Lehnsherrlichkeit über Personen des nächstniederen Schildes zu erlangen oder zu bewahren.

Die Theorie hält mit grösster Strenge an diesem Satze von der Niederung des Heerschildes durch Eingehung eines Mannenverhältnisses zu Genossen fest; sie kennt nur eine Ausnahme, die Eingehung eines Mannenverhältnisses zur Sühne eines Todschlages.[1] Wir können ein solches von Genossen eingegangen urkundlich nachweisen; zur Sühne für den Mord des Grafen Simon von Tekelnburg um 1207 mussten die Grafen von Ravensberg seinem Sohne Mannschaft leisten und einen Theil ihres Eigen von ihm zu Lehen nehmen.[2] Wegen Ermordung des Bodo von Homburg müssen 1227 zwar nicht die

  1. Vgl. Homeyer System. 305.
  2. Cod. dipl. Westfaliae 3, 160.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_011.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)