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Wenn ich nun aus dem Gesammtgebiete eine Lehre, welche mir bei dem Ineinandergreifen lehnrechtlicher und landrechtlicher Anschauungen, bei ihrer Wichtigkeit auch für die höheren Kreise des Staatslebens und die gesammte staatliche Entwicklung, bei manchen Anhaltspunkten, welche gerade sie für die Erkenntniss des früheren Entwicklungsganges des ganzen Institutes bieten dürfte, von besonderem Interesse zu sein scheint, nochmals aufgreife, um sie nach einigen Seiten hin näher zu erörtern, so wird auch mein nächster Gesichtspunkt vorzugsweise der sein, die Theorie vom Heerschilde, wie sie in den Rechtsbüchern vorliegt, mit den Thatsachen zu vergleichen, was ja gerade bei einer Lehre von Wichtigkeit sein muss, welche allerdings nach manchen Richtungen hin Veranlassung bietet, sie als ein vorwiegend theoretisches Gebilde, welches dem thatsächlichen Rechtsleben fernstand, zu betrachten. Glaube ich dabei die betreffende Ausführung Homeyers noch in einigen Punkten ergänzen zu können, wohl auch hie und da eine abweichende Meinung vertreten zu dürfen, so wird freilich der Nachfolger, welchem der Weg bereits geebnet ist, immer hoffen dürfen, einige Schritte weiter zu gelangen, und zumal dann, wenn er seine Aufmerksamkeit einem einzelnen Punkte ungetheilt zuwendet. Dann aber liess die engere Begränzung, welche der Vorgänger für seine Arbeit festhielt, die Art und Weise, wie er sie aufs engste an die Lehren der sächsischen Rechtsbücher anschloss, andere Quellenzeugnisse vorzüglich nur heranzog, so weit sie bestätigend, erläuternd und ergänzend mit jenen in Verbindung stehen, hier von vornherein noch manche Frage offen. Zunächst werden wir bei einem mehr selbstständigen Verfolgen der Heerschildsverhältnisse noch auf manche einschlagende Beziehungen geführt, welche die sächsischen Rechtsbücher gar nicht berühren, und auf welche demgemäss auch Homeyer seine Untersuchungen nicht ausdehnte. Ist weiter nicht zu verkennen, dass das Lehnrecht eine örtlich viel einheitlichere Entwicklung zeigt, als das Landrecht, so wird sich doch auch auf dem Gebiete des Lehnrechts vielfach die Frage aufwerfen lassen, in wie weit eine Lehre der sächsischen Rechtsbücher,

auch wenn sie sich in näheren Kreisen als thatsächlich

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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_008.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)