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-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1

Landesherrliche Verordnung.

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen etc. etc. Urkunden und bekennen hiermit:

Demnach wegen Nichtabtretung der Uns in dem 14. Artikel des zu Paris am 12. Julius 1806 abgeschlossenen rheinischen Bundes-Vertrags zugeschiedenen königlich würtembergischen Stadt Tuttlingen und des am rechten Ufer der Donau gelegenen Theils des Oberamts gleichen Namens, gegen ein anderes, angemessenes Aequivalent, ferner wegen Vollendung des wechselseitigen Tausch- und Epurations-Geschäfts, das durch eine von beiderseitigen Gevollmächtigten zu Regensburg den 10ten Dezember 1802 abgeschlossene Präliminar-Convention eingeleitet wurde, zwischen dem königl. würtembergischen außerordentlich bevollmächtigten Gesandten an Unserm Hof, Chef des Büreau des auswärtigen Departements und Director der königlichen Posten, Kammerherrn Grafen von Taube, und Unserm hierzu besonders beauftragten geheimen Rath und Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn Ludwig von Edelsheim, Groß-Kreuz des Ordens de la Fidelité, ein Vertrag in zehn Artikeln, auf Unsere Ratification hin, abgeschlossen worden ist, welcher also lautet:

Se. Maj. der König von Würtemberg etc. und Se. königliche Hoheit der Großherzog von Baden etc., von dem gleichlebhaften Wunsch geleitet, ein freundnachbarliches gütliches Uebereinkommen wegen Bestimmung des, von Sr. königlichen Majestät von Würtemberg an des Herrn Großherzogs von Baden königliche Hoheit angebotenen Aequivalents, für die, durch den Art. 14 der zu Paris abgeschlossenen Conföderations-Acte abzutretende Stadt Tuttlingen, und den am rechten Ufer der Donau gelegenen Theil des Oberamts gleichen Namens, zu treffen; dann aber auch durch Austauschungen und gegenseitig zu cedirende Orte, Rechte und Gefälle, Ihre beiderseitigen Staaten zu epuriren; auf diese Art aber mehrere bestandene Grenzirrungen und Collisionen zu beseitigen, und eine gleichwünschenswerthe vertrauliche Zusammensicht und Eintracht zu begründen: haben zu Erreichung dieses Zwecks, und zwar Se. Majestät der König von Würtemberg, Allerhöchst Ihren außerordentlich bevollmächtigten Gesandten am großherzoglich badischen Hof, Chef des Bureau des auswärtigen Departements und Direktor der königlichen Posten, Kammerherrn Grafen von Taube, und Se. königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Höchst Ihren wirklichen geheimen Rath und Staats-Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Edelsheim, Groß-Kreuz des Ordens de la Fidelité, mit den nöthigen Autorisationen und Vollmachten versehen; welche sodann mit Zugrundlegung der ältern, schon seit dem Jahr 1802 angeknüpften und zum Abschluß gestandenen Tausch-Unterhandlungen, über folgende Punkte übereingekommen sind.

So viel

A.) Die neuen Unterhandlungen betrifft:

Artikel 1.

treten des Großherzogs von Baden königliche Hoheit an die Krone Würtemberg ab:

a) die Stadt Tuttlingen, sammt dem auf der rechten Seite der Donau gelegenen Theil des Amts dieses Namens, so wie Höchstdenenselben solche durch den zu Paris unter dem 12. Juli dieses Jahrs abgeschlossenen rheinischen Bundes-Vertrag zugeschieden worden sind; nicht weniger

b) Dero Rechte und Ansprache an die Hoheit und Lehenherrlichkeit über die zum Ritterverein gehörig gewesene freiherrlich von Enzbergische Herrschaft Mühlheim an der Donau, bei Tuttlingen;

c) Höchstdero Rechte und Ansprache an die zu den breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesene Schaffneien zu Mengen und Bissingen, mit allen im Königreich Würtemberg gelegenen, dazu gehörigen Gütern, Renten und Rechten, nichts davon ausgenommen, als was im Umfang des Großherzogthums Baden liegt und fällig ist; und entsagen

d) allen gemachten Ansprüchen auf die den Klöstern in Villingen zuständig gewesene Effecten.

Dagegen
Art. 2.

übergeben des Königs von Würtemberg Majestät an das Großherzogthum Baden:

a) den durch den presburger Frieden Allerhöchst Denenselben zugefallenen und abgetretenen Antheil am Breisgau, so wie

b) den Theil von dem Stadtbann und Stadtgebiet der Stadt Villingen, welches links der Brigach liegt, weiter

c) von den zur Johanniter-Commende in Villingen gehörigen Orten die drei nachfolgenden, nämlich: Neuhausen, Obereschach und Thierheim, sodann

Empfohlene Zitierweise:
-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1. Marr'sche Buch- und Kunsthandlung, Carlsruhe und Baden 1834, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vollst%C3%A4ndige_Sammlung_der_Gro%C3%9Fherzoglich_Badischen_Regierungsbl%C3%A4tter_Band_1_231.jpg&oldid=- (Version vom 6.1.2021)