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Seitenstern, in welchem keine Distinction zwischen den Fürsten, Grafen und Herren gehalten wird; die Commandeurs aber tragen ebenfalls einen dergleichen Stern, doch nur an einem halb so breiten Citronengelben seidenen Band am Hals oder Kleid, nach dero Gefallen, samt dem gestickten Seitenstern, etwas kleiner als die Großkreuz; die Ritter hingegen tragen keinen gestickten Seitenstern auf dem Rock; die aus der Französischen Zunge führen selben an einem hellblauen Band; die aus der spanischen an einem hellrothen, die aus der Italiänischen oder Romanischen an einem Ponceaufarben, die aus der englischen an einem dunkelblauen, und die aus der Sclavonischen an einem sächsischgrünen seidenen Band.


10.

 Die teutsche, welche ihre 16 Ahnen nicht probieren können, werden in einer andern Zungen angenommen.


11.

 Sollte auch jemand verlangen, in 2 oder mehrern Zungen angenommen zu werden, um desto mehrere Cummanderiepensionen mit der Zeit zu besitzen, so wird es auch gestattet, in solchen Fall aber muß derselbe doppelte oder mehrere Prästanda leisten.


12.

 Die Ordensuniforme anlangend, so ist selbige hellblau, mit oraniengelben Aufschlägen, Kragen und Vesten, mit goldenen oder vergoldeten