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Geprüfte Kandidaten werden Wir als Accessisten entweder ohne Vergütung oder mit einer jährlichen Gratifikation von 200 – 500 fl. bei den verschiedenen Behörden anstellen.

B. Emolumente und Standes-Aufwand.

§. 9. Außer dem vorbestimmten Dienstgehalt finden nur noch folgende Emolumente statt:

1) Die zu Wiesbaden angestellte Diener, welche unter 2000 fl. Dienstgehalt haben, erhalten fünfzehn Mainzer Malter Korn und zehn Mainzer Malter Gerste alljährlich um den Preis von einhundert Gulden, aus unserer dasigen Receptur.
2) Diejenige Centraldiener, welchen die Unterhaltung von Dienstpferden aufgegeben wird, erhalten für jedes wirklich unterhaltene Pferd eine jährliche Vergütung von einhundert fünfzig Gulden.
3) Bei inländischen Commissionsreisen bekommen die Präsidenten, Direktoren und Räthe, der Kriegskommissär und die Kriminalrichter, neben Ersatz der Quartierkosten und der Transportkosten, wenn sie keine Vergütung für Dienstpferde beziehen, täglich 6 fl. als Diäten. Die Assessoren, Registratoren, Secretäre, Buchhalter und Revisoren 4 fl., die Steuer-Verifikatoren, Kanzlisten und Probatoren 2 fl., die Pedellen 1 fl.
4) Für ausländische Commissionsreisen werden Wir in jedem besondern Fall die Entschädigung auf Vortrag Unseres Staatsministers reguliren.
5) Den Mitgliedern und Subalternen aller in gegenwärtigem Edikt angeordneten Central-Behörden sind die bedürfende Schreibmaterialien aus den Kanzleien unentgeltlich zu verabreichen. Doch ist für alle Individuen zur Verhütung jedes Mißbrauchs ein Maximum von dem Präsidenten oder Direktor, mit Genehmigung des dirigirenden Staatsministers, im voraus zu bestimmen.

Als Vergütung für Standesaufwand, welche jedoch nur während der wirklichen Dienstthätigkeit gegeben wird, und bei Pensionsbestimmungen niemals in Anrechnung kommt, bewilligen Wir:

Den Präsidenten des Oberappellationsgerichts und der Regierung 2000 fl.
Den Präsidenten des Hofgerichts, der Rechnungskammer und der Generalseteuerdirektion 1000 fl.
Den Direktoren der Collegien und Behörden. so wie den Vicepräsidenten des Oberappellationsgerichts, des Hofgerichts und der Rechnungskammer 500 fl.

IV. Allgemeine Vollziehungs-Vorschriften.

1) Anfangstermin und generelle Dienstinstruktionen.

§. 10. Die Staatsverwaltung soll mit dem 1sten Januar k. J. an die neu constituirte Centralverwaltungsstellen nach ihren verschiedenen Dienstreisen übergehen. Die jetzt bestehenden Oberbehörden setzen bis dahin ihre Geschäftsverrichtungen fort, bereiten jedoch nebenbei alles zur Ueberweisung der Geschäfte an die neuen Behörden vor, und lassen, nach den verschiedenen Dienstreisen, die an sie abzugebende Akten unverzüglich absondern und zur Absendung bereit halten.

Für die neue Behörden und einzelne dazu gehörende Dienststellen sollen in der kürzesten Zeitfrist möglichst vollständige und genaue Dienst-Instructionen ausgearbeitet und nach erfolgter Unserer Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden, damit der Gang der gesammten Staatsverwaltung zu Jedermanns Einsicht und Kenntniß offen vorliege.

Vorzüglich soll die Einführung einer neuen allgemeinen Gerichts-Ordnung beschleunigt werden.

Immittelst richten sich die Behörden nach den bisher bestandenen allgemeinen Vorschriften in ihren respectiven Geschäftskreisen.

Bei den angeordneten Colegien, mit Einschluß der Oberrechnungs-Commission, wird die Geschäftsbehandlung collegialisch, bei den Directionen der Steuer-Domänen- und Staatskassenverwaltung aber büreaucratisch eingerichtet.

Empfohlene Zitierweise:
: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_19.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)