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wo es die Nothdurft erfordern wird, gehorsam seyn wolle. Item daß er auch keine Gesellschaft, Versammlung oder Vereinigung verbinden, versprechen zusagen, und in andere Weg oder Weise verpflichten wolle, ohne Willen und Wißen Burgermeister und Rath zu Schweinfurth, und so er heimliche oder öffentliche Versammlung, Gesellschaft und Verbindung die zu Aufruhr Auflauf Bewegung oder zu Schaden wider E. Rath oder Burger zu Schweinfurth fürgenommen würden, vermerckt, und so schierst er den Anfang innen würde, oder Rede davon höret, daß er solches von Stunden an dem Burgermeister oder sonst zweyen des Raths offenbahren und ansagen wolle. Item daß er auch Burgermeister und Rath und gemeiner Stadt Burger und Burgerin Schaden warnen, und so viel an Ihm ist, verhüten und ihren frommen und Nuzen fördern und werben, auch Ihren Geheim verschweigen, und solches alles und Jedes getreulich halten und nicht darwider thun wolle, ohne alles Gefährde.

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 Der Eide, die Treue, die ich dem Burgermeister jezt an seine Hand gegeben han und auf verschloßen Articul mit Worten unterschieden bericht bin, will ich stet und vest halten, am heiligen Reich, an der Stadt Rathe, Burgern Armen und Reichen Ihren Schaden warnen und frommen werben, und darwider nimmermehr thun, ohn alles Gefährde, als bitt mir Gott zu helfen und alle Heiligen. Darauf soll der Burgermeister reden, auf solche deine Pflicht nim ich dich in