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aus der Stadt zu verweisen, auf gnügliches Verpflicht und Bürgschafft, für sich und seine Erben, solches an der statt nit zu ahnden, zu efern noch zu rächen, wie denn deshalben Verschreibungen nothdürftiglich aufgerichtet werden mögen, Macht und Gewalt haben.

 Ob sich auch begeb und zu schulden kommen solt, daß aus anliegenden redlichen Ehehaften Ursachen, als Kriegsläuften, Kaisersteuer, Anschläg, Aufsazungen des Reichs, wachenden Schulden oder andern Zufällen, das Geld um Leibgeding, ewigen Zinß entnumen ausbracht oder Beeth und Steuer, deß sie in allweg Macht haben sollen, aufgesezt werden müssen; So sollen von den Zwölfen des äußern Raths, die dann von der Gemeinden wegen handeln noch 6 verständige redliche fromme Männer aus der Gemeinde zu Ihnen erwählen, denselbigen soll angezeiget werden, aus weßen Ursachen, wie oder warum solch Geld aufgenommen, Hülf, Beeth oder Steuer gesezt werden, und worzu man die gebrauchen wölle. Ferner sezen wir, nachdem das Beckengeld von der Mezen einen neuen Pfenning zusamt der Mize gemeiner Stadt zu Ihren Schulden einen mercklichen Nuzen erträgt, und solcher Aufsaz keinem Bürger zu sonderlichem Nachtheil, sondern mehr von den Fremden und Besuchern dieser Stadt zu bezahlen reichet, daß solches hinfüro, wie bisher geschehen, von einem Jeglichen Brodverkäufer gegeben werden soll.

 Begebe sich, daß unter den Burgern, oder Einwohnern der Stadt Schweinfurth rechtlich