Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/4

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 Ferner ordnen wir auch, daß der Rath alle Jahr Rechnung thun, zu solcher Rechnung sollen 8. von einer Gemeinden, dieselbigen Rechnung zu hören, vom Rathe erwählet werden. Die auch Pflicht darüber thun sollen, was sie also im Rathe der Stadt anliegende oder Geheim hören, das ewiglich zu verschweigen, und so der Rath aufrichtige und Erbare Rechnung gethan, daßelbige und nichts weiters der Gemeinde zu erkennen geben, daß gnügliche Erbare Rechnung geschehen sey; befinden sie aber und hätten in der Rechnung einigen Mangel, das mögen sie der Gemeinde ansagen, daß sie Irrung in der Rechnung haben, und sollen das fürder an den Amtmann des Reichs bringen, dem soll der Rath für den Achten erwählten alsdann genugsame Rechnung thun.

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 Ein Jeder Einwohner und Burger der Stadt Schweinfurth, der um bürgerliche Handlung und nicht um peinlich Verschuldigung angenommen, der soll auf Uhrphede und genugsame Versicherung wieder ledig gegeben; wenn es aber eine solche große tapfere schwere Sachen dadurch der Thäter am Leib peinlich zu strafen wäre, der mag, nach Ordnung der gemeinen Rechten, und Gebrauch der Stadt, gestraft werden, wäre es aber um solche und andere beschwerliche Verhandlung, soll zu einem Rathe stehen, den Verhandler mit seinem Leib und Gut nimmermehr aus der Stadt zu wenden, zu verhaften, oder aber Ihnen nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen solche Verhandlung