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für sich selbst und sein Hausgesind braucht und speiset, von Jedem Eymer Weins auch 6. Maas zu Umbgeld geben, und solches nach dem Lauf, wie sonst der Wein gilt, bezahlen. Mit dem Bier soll es mit dem Ausschencken und mit dem Hausgesinde auszutrincken allermaßen, wie mit dem Wein, gehalten und gebraucht werden.

 Wir wollen auch, nachdem die Gemeind an einem gefreunden Rathe Beschwerd tragen daß jzund Vatter, Sohn, Bruder, Schwager und Eydam, auch Geschwisterkinder in Rath erwählet sind, daß die ihr Lebenlang, es wäre denn, daß einer sich mit Unthaten verursacht, darinnen bleiben sollen, aber nach der oder eines Jeden Abgang, sollen hinfüro zu ewigen Zeiten solchermaßen, wie obgemeldt, nahe gesipte und verwandte Freunde nicht zusammen in einem Rathe erwählt oder gesezt werden. Wo sich aber nachfolgend die im Rathe sizenden mit Freundschafft des Sacraments der heiligen Ehe, also daß einer des andern Tochter, Schwester oder Freunden nemen, oder ihre Kinder zusammen geben würden, sollen nichts destoweniger, wie obbemeldt, Ihr Leben lang im Rathe seyn und sizen bleiben, Auch wollen wir, daß hinfür, was von den 24rn des eusern Raths bis auf 12 absterben, daß kein ander an Ihr statt gewählet; aber was hernach von den Zwölfen bleibenden abgehen würde, an derselbigen statt sollen andere gesezt, damit die Zahl der Zwölfen bestehe, und hinfür des äusern Raths über 12 darein nicht gesatzt werden.