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suchten und seine Entscheidung verlangten, nie einen Machtspruch gegen ihr Gutachten that, und überhaupt nie Kabinetsjustitz ausübte. In solchen Fällen mußten die Gelehrten zusammen kommen, ein besonderes mit Entscheidungsgründen ausgestattetes Gutachten ausarbeiten und ihm vorlegen. Dieses Kollegium gewann bald ein solches Ansehen, daß sich ausländische Fürsten Gutachten von ihm ausbaten, sowohl in Staats- als in bürgerlichen Sachen. Der Bischof von Würzburg unterwarf einen Rechtsstreit mit einem Fränkischen Ritter ihrem Gutachten, erhielt ein obsiegliches Urtheil, und dankte dem Hochmeister in einem stattlichen Briefe für das Glück, das er ihm durch seine Rechtsgelehrte verschafft hätte. Dies Kollegium war die letzte Instanz in Preußen in bürgerlichen Sachen. Von ihm ging der Weg in das Kabinet des Hochmeisters, aber nur in Gnadensachen. Wenn ich eine Stelle bei Vinzenz recht verstehe, so hat Kniprode ihnen auch die Abfassung eines eigenen Gesetzbuches aufgetragen, eine Art von Preussen-Spiegel, der aber nie zu Stande kam, und den sich die Städte, die fast alle auf eigenes Recht gesetzt waren, gewiß nicht würden haben