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7) Unvermögende Spieler, welche die Geldbußen nicht entrichten können, werden mit Gefängniß- und Arbeitsstrafen, wie es oben § 2 bey den Collecteurs festgesezt ist, belegt.

8) Wer eine Anzeige von einem Collecteur, der für ein fremdes Lotto Einsätze im Lande sammelt, oder von einem der eingesetzet, macht, und die Mittel an handen giebt, daß der Beweis hergestellt werden kann, erhält die Hälfte der Geldstrafe: zeigt der Collecteur den Spieler, oder dieser Jenen an: so wird ihm nicht nur die Hälfte der Strafe zu Theil, sondern er bleibt auch für seine Person straffrey.

9) Von der andern Hälfte der Strafe wird ein Theil dem Richter, und ein Theil der Kasse des Armen-Instituts zugedacht; macht aber ein Zentgraf oder Beamter durch eigene fleisige Aufsicht einen Collecteur oder Spieler ausfindig: so erhält er in diesem Falle die Hälfte der Geldstrafe, und die andre fällt dem Armeninstitut zu.

10) Botten, welche wissentlich Lotto-Einsätze an auswärtige Collecteurs tragen, werden das erstemahl mit einer ihrem Alter und Leibesbeschaffenheit angemessenen Tracht Schläge belegt, aber auf zweimal 24 Stunden bey Wasser und Brod in ein bürgerliches Gefängniß gebracht; das zweitemal kommen sie auf 8 Tage ins Arbeitshaus; und falls sie sich weiter betretten lassen, werden sie mit noch härterer Strafe angesehen.

11) Allen fremden Lottis und Lotterien wir wider die Spieler und allenfalsigen Schleichcollecteurs,