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eine zeitlich und ewige Belohnung zu gewarten habe; und sodann

3) nach beschehener Publication mehrberegtes Avertissement ad valvas Ecclesiae affigiren zu lassen.

Wobey noch ins besondere die Pfarrere deren darinnen angemerkten Landstädten zugleich angewiesen werden, des Orts Burgermeister, oder wann dieser hiezu nicht schicklich wäre, oder aber sich darzu nicht einverstehen wollte, einen andern tüchtigen Rathsverwandten zu einem Collecteur aufzustellen, und demselben die ferners hiebeygeschlossene Billets mit der Weisung zuzustellen, daß derselbe 8 Tag vor dem gesezten Ziehungs-Termin, das aus denen Billets erlöste Geld, nebst denen etwan übrig gebliebenen Looszettuln zur verordneten Hochfürstl. Lotteriecommission einschicken, und in dem Fall, da er dergleichen Looszettul mehrere nöthig hätte, solche bey Zeiten von dorten begehren und abhohlen lassen solle. Decretum Wirzburg den 30. April 1759.

     (L. S.) Hochfürstl. Wirzb.
 Geistl. Regierung.



    Dieses Avertissement haben wir noch aus keiner Pfarrregistratur erhalten können. Kann es einer unserer Herren Correspondenten; so stände es wohl in diesem Journal nicht am unrechten Orte.