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beschlossen haben; so haben Wir aus besonderm Vertrauen zu der Rechtschaffenheit und dem treuen Diensteifer des königl. preußischen wirklichen Geheimen- Etats- und Kriegs-Ministers, und Unsers wirklichen dirigirenden Staats- und Finanz-Ministers, Freyherrn von Hardenberg, wohlbedächtlich beliebt: ihm sämtliche sowohl Unsre Länder und deren Regierung, als Unsre Person betreffende Besorgungen und Geschäfte ohne Ausnahme, mittelst gegenwärtigen Mandati cum libera facultate et potestate agendi, anzuvertrauen, mithin ihn, wie hiemit geschiehet, dazu specialiter zu bevollmächtigen. Dem zu Folge werden Unsre sämtliche Vasallen, Lehnleute und Unterthanen, besonders Unsre Landes-Collegien, Civil- Militär- Hof- Forst- und Jagd- auch andre Bediente, geistliche und weltliche in Unsern gesamten Landen, hiedurch gnädigst, jedoch ernstlich befehliget, ihre Berichte und Anfragen an gedachten Unsern Bevollmächtigten zu richten, und allem demjenigen, was er ihnen in Unserm Namen und kraft gegenwärtiger Unsrer Vollmacht aufgeben, auch verordnen, und überhaupt verfügen wird, gleich als ob es von Uns selbst geschehen wäre, willige und gehorsame Folge zu leisten. Wie wir denn erwähnten Unsern bevollmächtigten dirigirenden Minister, Freyherrn von Hardenberg, hiemit autorisiren: in Unserm Namen die Landesherrliche und gesetzgebende Gewalt auszuüben, nach seinem Gutfinden Veränderungen in der Collegial Form und dem Geschäftsgange, auch sonst bey Unsrer Dienerschaft vorzunehmen, die nöthigen Bediente sowohl im Civil als die Officiers im Militär anzustellen, und ihnen die erforderlichen Dekrete und Patente in Unserm Namen ausfertigen zu lassen, über schleunige und unpartheyische Administration der

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/9&oldid=- (Version vom 14.8.2016)