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Diverse: Verordnungen

Exemplaria in der Nebenfuge zu zufertigen, und zugleich nach Maasgab höchst belobten Befehls hierdurch zu verordnen, nunmehr sofort die Veranstaltung zu treffen, daß die gedachten D. Seilerische Formulare und Gebete von den untergeordneten Geistlichen bey dem öffentlichen Gottesdienst und allen liturgischen Handlungen gebraucht werden, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß

1) bey jeder Tauffhandlung, die in der Brandenburgischen Kirchenordnung vom Marggraf Georg dem Frommen im Jahr 1533 vorgeschriebene und nach dem bisher gewöhnlichen Rituali von den Taufpathen im Namen und an der Stelle der Täuflinge zu beantwortende Fragen:

Widersagst du dem Teufel?
Und allen seinen Werken?
Und allen seinem Wesen?
Glaubest du an Gott den Vater, allmächtigen Schöpfer Himmels und der Erden?
Glaubest du an Jesum Christum, seinen eingebornen Sohn – die Lebendigen und die Todten?
Glaubest du an den heiligen Geist, eine heilige christliche Kirche – und ein ewiges Leben.
Willst du auf diesen christlichen Glauben getauft werden?

nebst der darauf folgenden Bejahung fernerhin nicht weggelassen, sondern unverändert beybehalten, es auch in Ansehung Ritus et modi trinae adspersionis aquae baptismalis bey der bisherigen allenthalben eingeführten Observanz ebenfalls unabänderlich belassen,

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/5&oldid=- (Version vom 14.8.2016)