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Diverse: Verordnungen

den Genuß dergleichen Fleisches empfänglicher gemachet wird. Gleichwie ihr nun diese Unsere höchste Verordnung durch die euch untergeordnete Beamten und Policey-Aufsehere denen sämmtlichen Mezgern und Schlächtern in Städten und auf dem Lande gehörig eröfnen zu lassen habt; Also versehen Wir Uns auch zu euch gnädigst, daß ihr auf derselben pünktliche Befolgung eine genaue Aufmerksamkeit richten, und bey einem jeglichem Übertretungsfall die bestimmte Strafe gegen den Übertreter ohnnachsichtlich vollstrecken werdet. Deme Wir übrigens in Gnaden gewogen verbleiben. Datum Bayreuth, den 8 Julii 1790.


c) Brandenb. Bayreut. Ausschreiben die Führung der Amtscassen und Journale durch Scribenten betr.

Nachdeme Serenissimus, vermöge immediat gnädigsten sub dato 20. et praes. 25. curr. höchsteigenhändig vollzogenen Special-Befehls, verordnet haben, daß auf die untern 27. Nov. 1771 im Druck emanirte allgemeine Verordnung neuerdings strecklich gehalten, und die schädliche und strafbare Gewohnheit und Einrichtung, daß bey verschiedenen Ämtern die Scribenten die Amts-Cassen und Journale führen, in Zukunft durchaus aufgehoben werden solle; Als wird solches sämmtlichen Casten- Closter- Verwaltungs- Voigtey- und Richter-Ämtern, ingleichen gesammten Particular-Einnahmen im Ober- und Unterlande andurch mit dem Anhang eröfnet, von nun an keinem ihrer Scribenten

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 595. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/9&oldid=- (Version vom 20.8.2021)