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b) Brandenburg-Bayreut. Ausschreiben die sogenannte Franzosen-Krankheit des Rindviehs und einige andere Mißbräuche der Metzger betr.

Von G. Gn. Wir Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg etc. etc.

 L. G! Obzwar die zeitherige Meynung, als ob dasjenige Rind-Vieh, bey welchem man, wenn es geschlachtet und aufgehauen wird, verschiedene mit einer Fett- und Speckartigen Materie angefüllte Körner oder Bläschen findet, unrein und mit der sogenannten Franzosen-Krankheit behaftet seye, in neuern Zeiten von einzelnen erfahrnen Ärzten sowohl als auch von medicinischen Collegiis aus denen bewährtesten Gründen für ganz unerfindlich erkannt, und der Genuß des Fleisches von dergleichen Vieh für ganz unschädlich erkläret, dahero auch in mehreren Staaten allschon verordnet worden, daß das Fleisch von dergleichen Rind-Vieh keinesweges mehr weggeworfen, noch auch der Verkäufer zur Wieder-Erstattung des dafür erhaltenen Kauf-Werths an den Käufer angehalten werden dörfe; so müssen Wir gleichwohlen vernehmen, daß das obenerwähnte Vorurtheil bey Unseren Unterthanen noch immer tief eingewurzelt seye, und bey vorkommenden Fällen nicht nur das Fleisch von dergleichen Vieh als der menschlichen Gesundheit schädlich weggeworfen, sondern auch der Verkäufer zur Wieder-Herauszahlung des dafür erhaltenen Kaufgelds angehalten werde.

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 591. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/5&oldid=- (Version vom 20.8.2021)