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Diverse: Verordnungen

 2) lediglich denen zünftigen Webermeistern das Recht zustehen solle, Lehr-Jungen aufzunehmen, und künftig gelernte Gesellen zu halten.

 Endlich wiederholen und erneuern Wir auch hier zugleich Unsere bereits sub dato 28 Nov. 1780 im Druck erlassene allgemeine Verordnung auch ihrem ganzen Innhalt, und insbesondere das darinnen §. 5. enthaltene Verbot, nach welchem kein Webermeister bey ohnnachbleiblicher Leibes- und Confiscations-Strafe sich anmassen darf, mit leinenem Garn, so inn- als ausserhalb Landes die mindeste Handelschafft zu treiben.

 Wir befehlen und gebieten demnach allen Unseren Landes- und Amtshaupt- auch Ober-Amt-Leuten hierdurch gnädigst, diese Unsere allgemeine Landesherrliche Verordnung durch die untergeordneten Beamten und Zunfft Richtere, auch Burgermeistere und Räthe in denen Städten und auf dem Lande zu Jedermanns Wissenschafft bringen zu lassen, und überhaupt genau darauf zu sehen, daß Niemand, der sich in Zukunft mit der Leinen-Weberey in der hier vorgeschriebenen Maaße abzugeben den Entschluß gefasset habe, hierunter von irgend jemand nur im mindesten behindert, oder sonst beeinträchtiget werde. Hieran geschiehet Unser gnädigster Wille. Datum unter Vordruckung Unseres grösseren Regierungs-Innsiegels. Bayreuth, den 14. Sept. 1789.

Aus Hochfürstlicher Regierung. 


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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 590. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/4&oldid=- (Version vom 20.8.2021)