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Diverse: Verordnungen

öffentlichen Messen und Jahrmärkten, als auch ausser denselben freye Handelschafft zu treiben, ohne erst hiezu einer besondern Landesherrlichen Concession benöthiget, noch auch verbunden zu seyn an das Weber-Handwerk die mindeste Abgabe dieserwegen, sie mag auch Namen haben, wie sie nur immer wolle, zu entrichten.

 Nachdeme Wir aber hiebey dennoch keinesweges gemeynet sind, die Zunftmäßige Verfassung des Weber-Handwerks durch Unsere gegenwärtige Veranstaltung nur im mindesten abzuändern, und demselben die durch die Handwerks-Ordnung und andere Landesherrliche Verordnungen eingeräumte Freyheiten und Vorzugs-Rechte auf irgend eine Weiße zu entziehen oder einzuschränken; Als erklären Wir denn auch in dieser Absicht hierdurch zugleich gnädigst, daß

 1) denen zünftigen Webermeistern, ausser der ihnen ohnehin noch immer zustehenden Leinen-Weberey, die Baumwollen-Weberey ganz alleine und Ausschließungsweise also und dergestalten vorbehalten seyn solle, daß ausser ihnen Niemand, der nicht ein Zunftmäßig aufgenommener Webermeister, oder durch ein besonderes Landesherrliches Privilegium zu Errichtung einer eigenen Baumwollen-Manufactur berechtiget ist, sich ermächtigen dörfe, ausser seinem und der Seinigen eigenem Haus-Bedürfen die Baumwollen-Weberey für den Lohn, oder auf den Verkauf, bey Strafe der Confiscation der verarbeiteten Baumwollen-Waare zu treiben, auch daß

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 589. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/3&oldid=- (Version vom 20.8.2021)