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Diverse: Verordnungen

auf das wahre Beste Unserer Unterthanen abzielende Landesfürstliche Absicht vorzüglich dadurch erreichet werden kann, wenn die in Unseren Fürstlichen Landen erzeugt werdende Natur-Producte von Unseren Unterthanen und Landes-Einwohnern selbsten verarbeitet und zum höchsten Grad der Verfeinerung gebracht werden; Also haben Wir demnach, nachdeme Wir auf eingezogene gründliche Erkundigung in Erfahrung gebracht haben, daß von dem in Unserem Obergebürgischen Fürstenthum in so vorzüglicher Eigenschafft erbaut werdenden Flachs alljährlich eine grose Menge roh ausgeführet werde, den gnädigsten Entschluß gefasset, von nun an, jedoch bis auf weitere Verordnung, die Leinenweberey in Unserem Obergebürgischen Fürstenthum gänglich freyzugeben. Wir verordnen und befehlen zu dem Ende hierdurch, daß von nun an allen und jeden Unseren Unterthanen und Landes-Inngesessenen ohne Unterscheid in Städten, Marktflecken und Dorfschafften, ingleichen allen und jeden Herbergern und Taglöhnern, so wie überhaupts jedermann, der sich damit abzugeben Lust hat, Krafft dieß gänzlich frey stehen, und ausdrücklich erlaubt seyn solle, die Leinenweberey nicht nur das ganze Jahr hindurch nach eigenem Belieben und Willkühr zu treiben, und sich hierzu der Beyhülfe der Weiber, Kinder und Dienstbothen, dann der Herbergs-Leute ohne alle Einschränkung zu bedienen, sondern auch ausser dem eigenen Bedürfen für sich und die Ihrigen, alles was jeder für nützlich erachtet, auf den Verkauf zu weben, und damit sowohl auf den

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 588. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/2&oldid=- (Version vom 20.8.2021)