Seite:Urkund am Kaiserlichen Kammergericht übergebener weiteren Supplicationen und darauf ertheilten Decreti.pdf/3

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Städel und der Bürgerschaft nachdrucksamst versuchen, bey deren Entstehen aber zuerst die Injurien-Sache, ohne daß Implorant gegen mehrere, als er selbst will, zu klagen, oder als Denuntiant aufzutreten, gehalten werde, gehörig instruiren, die darüber verhandelte Acta, sofort an eine nicht eximirte Juristen-Fakultät zum Spruch Rechtens verschicken, hiernächst in puncto Gravaminum, eben so verfahren, die einkommende Urtheln von dem Commissario den Partheyen publiciren, und wenn nicht der ein- oder andere Theil sich dagegen beschwert zu seyn, erachten, und an dieses höchste Reichs-Gericht davon appelliren sollte, exequiren lassen soll, hiermit aufgegeben.

Dann sind die nach dem Dekret vom 17ten Jenner a. c. dem Imploranten zu ersetzende bis dahin erlittene Schaden und Kosten, vorbehaltlich der noch reservirten Prokuratur- und Expeditions-Gebühren, auf Einhundert Neunzig vier Gulden 49 kr. moderirt, und dem Kläger vorerst ex aerario Civitatis, jedoch, daß diese Summa am Ende der Untersuchung von denen an der Widersezlichkeit gegen den Stadt-Amtmann theilnehmenden Bürgern wieder dahin vergütet werde, zu bezahlen, und die Condominat-Herrschaften dem Kläger unverweilt dahin zu verhelfen, angewiesen.

Übrigens ist zwar die in dem angeführten Dekret erkannte affixio patentium vorerst noch auszusetzen, doch werden Dris Greß Principales, ihrem Erbieten, sich gegen den Imploranten, als