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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt

und wollen Wir, daß die sogenannten gemeinen Weiden, das ist, die grünen Anger und Niedrigungen um und nahe an den Dörfern, welche im Sommer Gras tragen, und zur Weide geschickt sind, denen Dorfschaften eigenthümlich und völlig sollen gelassen werden. Jedoch muß die Benennung von gemeinen Weiden nicht gemißbrauchet, noch auf wüste Aecker, Moraste, oder auch solche grüne Parcelen, welche von den Dörfern ganz abgelegen, und unter Heidefeldern vermischet sind, erstrecket werden.

§ 6.

Die um die Dorfschaften belegenen Heidefelder, das ist, diejenigen unbebaueten Felder, welche harten Sandgrund und keinen Torf haben, auch gemeiniglich mit Heidekraut bewachsen sind, wollen Wir zwar, so lange sich kein Annehmer zur Kultur vorfindet, denen Dorfschaften mit ihrem Vieh zu betreiben, imgleichen Mistplaggen darauf zu hauen, noch ferner verstatten, jedoch müssen selbige kein Eigenthum an solchem Grunde praetendieren, mithin die Ausweisung an neue Colonos auf keine Weise hindern.

§ 7.

Einem jeden Dorf soll von diesen obbeschriebenen Heidefeldern ein proportionirlicher und mäßiger District zu Anpflanzung eines gemeinen Gehölzes, zum Nutzen der Dorfschaft, und besonders zum Behuf der Unterhaltung der Brücken, Stege, Schul- und Kirchengebäude, eigenthümlich und unentgeltlich gelassen werden, wann die Eingesessenen des Dorfs solches verlangen, das ihnen anzuweisende Stück tüchtig, um den Viehfraß zu verhindern, bewallen und beschlöten, Eichen darin pflanzen, und wenn diese verdorren, oder nicht auf- oder angehen, immer neue jedes Jahr an deren Stelle setzen, und dergestalt den Anwachs des Holzes mit Ernst und Eifer befördern wollen. Da denn die Schüttemeister auf die Reparation der Wälle und Schlöte, wie auch auf die Anpflanzung der jungen Eichen, Achtung haben, und woferne sie hierin nachlässig befunden werden, von denen Beamten und Forstbediendten zu ihrer Pflicht angehalten werden, auch jeder Hauswirth, wie auch bei Verheiratungen das angehende Ehepaar, eine Anzahl wilder Bäume hieselbst zu pflanzen verbunden sein soll, wovon die Designation jährlich und wie alles nach dieser Vorschrift bei einer Localexamination befunden worden, von Beamten ein Bericht an die Kriegs- und Domainenkammer erstattet werden muß.

§ 8.

Da ferne auch ein Dorf mit Grunde anzuweisen vermögte, daß selbiges nicht grüne Anger zu der vorhin beschrieben gemeinen Weide genug hätte, so soll demselben zum benötigten Unterhalt des Viehs annoch ein bestimmter District des nahe gelegenen Heidefeldes gelassen werden. Wobei Unsere Absicht ist, die Eingesessenen dadurch aufzumuntern, ein solches ihnen zugeteiltes Stück Heidefeld nach und nach unter den Pflug zu bringen, und ihre Wirtschaft dadurch in solchen Stand zu setzen, daß sie der mühseligen Futterung ihres Viehs auf den dürren Heidefeldern forthin gänzlich entbehren können. Würde nun die Gemeinde dieses ihnen jedoch ein für allemal zugeteilte Stück Heidefeld, entweder in der Communion oder mit Verteilung an die im Dorfe belegene Heerde, binnen zehn Jahren a dato dieses Edicts, zu Bau- oder Weideland geschickt machen, so soll von ihnen dieserhalb kein Kanon gefordert werden. Neue Colonisten aber mögen sie auf diesem Platz nicht ansetzen, um davon für sich zu profitieren.

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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt. Berlin 1765, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urbarmachungsedikt_3.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)