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3 Jahren wenigstens 10,000 fl. auf Blaicheinrichtungen zu verwenden, und die Anstalt so zu vervollkommnen habe, daß sie jederzeit mit den vorzüglichsten Blaichanstalten gleichen Schritt halten, welcher bedeutende Aufwand von den Blaichern, wenn sie bloße Pächter geblieben wären, nicht hätte verlangt werden können.


§. 7.

Die Urbarmachung des Gögglinger Rieds wurde im Jahre 1839, hauptsächlich durch die unverdrossenen Bemühungen, des hiesigen Oberamtmanns, Regierungsraths v. Haas, und durch das Vertrauen, welches derselbe durch aufrichtiges Wohlwollen überall zu gewinnen weiß, zustande gebracht; was seit Menschengedenken versucht, jedesmal aber durch die Einsprüche der benachbarten Gemeinden, Grimmelfingen, Söflingen etc. vereitelt worden war, welche aus diesem Riede mannigfache Waiderechte anzusprechen hatten.

Dieser Grundbesitz der Stadt ist nun größtentheils verpachtet, und gewährt schon jetzt einen jährlichen Ertrag von beiläufig 3000 fl. der sich aber in der Folge voraussichtlich erhöhen wird; während der nämliche Platz – als Waide benützt – nur das geringste Waidgeld eingetragen, und wegen seiner großen Entfernung den städtischen Viehheerden wenig Nutzen gewährt hat.


§. 8.

In der neuesten Zeit hat die Stadt beiläufig 109 Morgen ihres Grund-Vermögens zum Festungsbau abtreten müssen, und hiefür in runder Summe 52,000 fl. vom deutschen Bunde bezahlt erhalten.


§. 9.

Der Ertrag der Gemeinderechte ist aber seit dem Bestehen der jetzigen Gemeinde-Verfassung hauptsächlich in folgenden Posten geändert worden.

1) Die Bürgeraufnahme-Gebühr hat zur reichsstädtischen Zeit 60 fl. für den Mann, 30 fl. für die Frau und 15 fl. für das Kind betragen; diese Gebühr ist auf die Vorstellungen der städtischen Behörden im Jahre 1823 auf beziehungsweise 100 fl.,

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Christoph Leonhard Wolbach: Ulmische Zustände. Ernst Nübling, Ulm 1846, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ulmische_Zust%C3%A4nde_12.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)