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dürfe. Es wurde festgesetzt, daß auch die Hauszucht, welche dem Herrn nie genommen werden kann, von ihm nicht dürfe übertrieben und kein Mensch zu hart oder ohne es verdient zu haben, dürfe gestraft werden; auch daß der Herr, der gegen dieses Verbot sündige, sich der von den höhern Richtern zu bestimmenden Strafe zu unterwerfen habe. Was alle Gutsherren als recht und gut anerkannt hatten, wurde sodann unserm Herrn und Kaiser vorgestellt, damit er nach seiner Weisheit bestimmen möge, was Gesetz seyn solle.

So entstand denn diejenige Verfassung, welche den Bauern seit dem Jahre 1804 das Recht gab, aus ihrer eigenen Mitte Richter zu wählen, die nicht bloß nach allgemeinen Gesetzen richten, sondern auch nach dem alten Herkommen, darnach, was ein Bauer selbst für Recht und Unrecht hält, nicht allein die deutschen unterrichteten Herren. So entstanden die Gesetze, nach welchen jeder Herr sein Land mußte messen und abschätzen lassen, es koste was es wolle, und nach denen es strenge untersagt wurde, die Bauern, welche das Land nicht verlassen durften, zu hohern Pachtarbeiten und Abgaben zu zwingen, als billig war, und die gesetzlichen

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Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)