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er sich versagte, bloß um einst ein Mal Gesindes-Eigenthümer werden zu können.

Da der Bauer bis jetzt das Gut seines Erbherrn nicht verlassen durfte, so sind die Leistungen und Zahlungen für jedes Gesinde durch die Gesetze bestimmt, damit nicht ein Herr oder Aufseher vom Bauern mehr fordere, als billig ist. Sobald er aber als freier Mensch hingehen kann, wohin er will; sich einen Dienst und eine Lebensart wählen, welche er will, so wird er sich mit seinem Herrn auch nur nach freiem Kontract über seine Pachtzahlung oder seine Arbeitsleistungen vereinigen. Findet der Bauer, daß er für den Bauerhof oder das Gesinde, welches er pachten will, nicht so viel wird zahlen können, als der Grundherr verlangt, so kann er sich bei andern Herren um andere Pachtungen umsehen, und versuchen, ob es ihm gelinge, einen vortheilhaftern Pachtkontract abzuschließen. Nach vollkommen freier Uebereinkunft zwischen Herren und Bauern wird in dem Kontracte genau benannt, auf wie viele Jahre, und für wie viele Arbeit, oder Getreide, oder Geld, oder was es sonst ist, das Land verpachtet wird. Diese benannte Zahlung

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Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)