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übrigen Lehnsherren damit belehnet. Um aber künftigen Beschwerden der Bürger, so viel als möglich, vorzubeugen, errichtete er 6 Jahre nach der Besitznehmung von dem Lande, diesen für sich und seine Regierungsnachfolger verbindlichen Vertrag, in welchem der Stadt zugestanden wurde: die jährliche bürgerliche Bed einzusammeln; vom Umgelde, oder der Abgabe vom verzapften Weine in der Stadt einen Viertheil zu beziehen; das Niederlagsgeld vom eingekauften Weine einzunehmen; so wie auch alle Gefälle und Nutzungen von Nachsteuern und hinweggebrachten bürgerlichen Vermögen zu empfangen. Die Stadt sollte ferner das Geld für die Aufnahme neuer Bürger beziehen, und die gemeine Waage mit freyem Gebrauche derselben besitzen, auch das Stätt- und Bankgeld auf dem Markte und unter dem Rathhause von Fuhren, Beckern, Mezgern und Krämern erheben dürfen. Die Stadt hingegen machte sich ihrerseits verbindlich: alle Schulden, so auf ihr, als Böhmische Lehen verschrieben waren und vorher von der Bed, die nebst andern Einkünften vom Rathhause der Herrschaft ehedem mußte eingeliefert werden, bezahlt worden waren, zu übernehmen; jährlich tausend Gulden Fränkisch der