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ist Anno 1650. den 6. Novemb. Neuen Calenders / im Haag / an den Kindsblattern / als er 24. Jahr und 6. Monat alt gewesen / gestorben; dessen hinterlassene Wittib / Frau Maria / Königl. Princessin auß Engelland bald hernach / nemlich den 14. Novemb. Neuen Calenders / Abends zwischen 8. und 9. Uhren in gemeldtem Haag / einen jungen Printzen gebohren / so Wilhelm Henrich genennet worden. Anno 1651. im Majen / hatten die Frantzosen la Bassée noch / sampt Bethune; aber Arien / S. Omar / Armentiers / Ypern / und Ryssel / waren Spanisch. Anno 52. seyn 300. Reitter / von den Lothringischen Völckern über die Maas / nach Backelmeer / dem Graff Albrechten von dem Berg gehörig / gangen / und haben solches Hauß außgeplündert.

Belangend den Anno 1648. zu Münster und Westphalen / zwischen dem König Philippo IV. von Hispanien / und den Herren Staaten der vereinigten Niederlanden / auffgerichten Frieden; so findet man solchen nicht allein in Niederländischer Sprach / zu Cölln getruckt / sondern auch in Teutsch- und Lateinischer / in dem Tomo 6. Theatri Europaei, beym Ambrosio Kolben / in den Kriegs- und Friedens-Historien / und in Adolphi Brachelii historia nostri temporis rerum bello, et pace per Europam, atque in Germania maiximè gestarum, ab anno 1618. usque ad annum 1650. darinn / unter anderm / versehen / daß den Vereinigten Niederländern alle Ort / so sie / selbiger Zeit / in ihren / auch deß Königs in Hispanien / Landen / als Brabant / Flandern / etc. haben / behalten sollen / nemlich die gantze Meierey Hertzogenbusch / Statt / und Marggraffschafft Bergen ob Zoom / die Statt / und Herrschafft Breda / die Statt Mastricht / Hülst / Alckel-ampt an Venloo / sampt den 3. Quartieren / von der Obermaase / nemlich Falckenburg / Dalem / und Hertzogenradt / etc. alle für frey / etc. auff die der König / weder jetzt / noch hinfüro / weder vor Ihne selbst / noch für seine Nachfolger am Reich / etc. das geringste nicht zu praetendieren. Item / daß die Schiffart- und Handlungen auff die Oost- und West-Indien sollen gehandhabt werden / auch die vereinigte Herren Staaten noch ferner besitzen die Herrschafften / Stätt / Schlösser / Vestungen etc. in Oost- und West-Indien / Brasilien / auff den Seekanten von Asia, Africa und America. Der König in Spanien solle Vorsorg thun / daß ehrliche Oerter / unter seiner Jurisdiction, zur Begräbnuß deren / die von Staatischer Seiten absterben möchten / angeordnet werden; und solle / der Religion wegen / beederseits keine Ergernüß / mit Worten / oder Wercken / gegeben / oder Lästerung außgegossen werden. Deßgleichen sollen diejenige Güter / so confiscirt worden / den Aigenthumbs-Herren wieder zufallen. Und wird sonderlich auch im 24. und folgenden Articuln / gedacht / was deß Printz Wilhelms von Oranien / etc.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Circuli Burgundici. Matthaei Meriani Seel: Erben, Frankfurt am Mayn 1665, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Circuli_Burgundici_(Merian)_023.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)