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Eingang /
Es ist Unserer Topographiae Germaniae Ze-

hender Theil von den Oesterreichischen Erblanden sonderbarer Vrsachen halber / gleichsam in fünff Capitel abgetheilt worden; deren das erste von Oesterreich; das ander von Steyer; das dritte von Kärndten; das vierte von Crain / auch demselben einverleibten Landschafften / vnd Orten; vnd dann das fünffte / vnd letzte / von Tyrol / handelt: damit man wissen möge / was in jedem dieser Länder vor vornehme Plätze sich befinden. Wann aber bey andern / vnnd vorhergehenden Anhängen / man dises in acht genommen / daß man alle Ort / es seyen gleich Stätt / oder Schlösser / Märckt etc. vnder einander / aber in guter Ordnung / nach dem A / B / C / gesetzt: Alß geschihet solches auch in disem Anhang; den man zu dem vorhin gedruckten Text legen; vnd also denselben damit vermehren kan. Ehe wir aber zu den Orten selber kommen / wil ich alhie / nur etwas wenigs / vorhero / von theils der obernanten Länder vermelden. Vnd zwar I. Was den Hochlöblichsten Oesterreichischen Craise anbelangt / so ist / in berührtem vnserm Text / am II. Blat / auß anderer Schrifften / einkommen / was man gemeinlich dahin referire. Es ist aber zu wissen / daß das Land Oesterreich exempt, vnd frey ist / aller Zinß / vnd Auffschläge der Keyser in Ewigkeit / vnd dessen Fürst dem Römischen Keyser kein Steuer / nach Dienst / schuldig / Er woll es dann gern thun / außgenommen zwölff gewapneter Mann / in seinem Kosten / in Hungarn / ein Monat lang / zu halten. Es hat gleichwol K. Ferdinand der Erste / deß Jahrs 1547. vnd 48. jedoch mit vorbehalt dero Rechten / vnd Freyheiten / zum Reich zu contribuiren bewilligt / auch zugelassen / daß Trient / Brixen / vnd Murbach / sollen Session, vnnd Stimm / auff den Reichs Tägen haben / vnd ReichsFürsten verbleiben; vnd / zu Erhaltung deß Cammer-Gerichts ihr Gebühr geben; ihre Anschläge aber würcklich selbsten zu erstatten. Wann die Graven von Tübingen (so zwar nunmehr gantz abgestorben seyn) ausser den Oesterreichischen Landen / etwas im Reich besitzen / mögen Sie es selbsten versteuren; aber die Güter in den Oesterreichischen Landen nicht. Den Anschlag wegen der Graffschafft Kirchberg wollen Ihre Majestat erstatten. Das Schloß Hohen Königsperg sey mit seiner Zugehör / je / vnd allwegen / ein gemein Edelmanns Gut gewesen / so die von Hohenstein ingehabt / vnd dem letzten Graven von Thierstein / vnd Pfeffingen / verkaufft worden; der es dem Hauß Oesterreich zu kauffen geben; so den Reichs-Steuren nicht vnderworffen; sondern dieselbe bey den Inhabern Thierstein / vnd Pfeffingen / davon besagter Graff vertrieben worden / zu suchen. Die 3. Stifft / Gurck / Sekau / vnd Lavent. Die beede Land-Commenterey in Oesterreich / vnd an der Etsch: Item / die Aebbte zu Schüttern / S. Blasi / vnd S. Peter: Die Graven zu Hardeck etc. belangende / seye Landkündig / etc. daß dieselben alle Ihr Majestät / als regierenden Lands-Fürsten deß Hauses Oesterreich / vnwidersprechliche Erbverpflichte Vnderthanen / Landleut / auch mit ihren Personen vnnd Gütern / ohne Mittel / in Ihr Majestat Land gesessen seyn /

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Matthäus Merian: Topographia Provinciarum Austriacarum. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1679, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Austriacarum_(Merian)_381.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)