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alten Grafen von Pogen herführen wollen) Felß / Fugger / Lodron / Madrutz / Wolckenstein / Spauer / Trautson / Seemann / etc. Besiehe unten Trient. In den obgedachten Ordnung- und Satzungen deß Landes stehet lib. 1. tit. 7. daß der jenige / so mit Adelsfreyheiten begabt / sich aber nicht Adelich hielte / sondern Gewerb und Handthierung gebrauchte / derselben Gewerb und Handthierung gebrauchte / derselben Gewerb und Handthierung halben / an den Enden / da er die treibt / dem Rechten gehorsam seyn / und darinn der Adelsfreyheit nicht geniessen soll. Welches auch vom Adel ins gemein lib. 4. tit. 22. gesagt wird. Und nach dem diese Ordnung auff das gantze Land der Fürstlichen Graffschafft Tyrol gestellt / so hat Käiser Ferdinandus I. damit männiglich wissen möge / wie weit sich dieselbe erstrecke / und diese Ordnung verstanden werden solle / die rechten Land-Marchen / und Gränitzen / damit diese Graffschafft Tyrol / von andern Landen gesündert / und wie die umfangen ist / mit ihren Gränitzen / nachfolgender Weise bestimpt / begriffen / und beschrieben / nemlich / die Herrschafft Rouoreit / Brantoni / und Auij / mit ihrer Zugehörung / und was an der Etsch herauff gegen Trient gelegen ist. Darnach am andern Ort deß Gartsees / und was auch gegen Trient gelegen ist / auch Reiff / und Schloß Penede / und was darzu gehört; und am dritten Ort / was zum Gottshauß gehört / die Judicarei / und Randena / gegen Preß / und dem Hertzogthum Meyland gelegen / auch die Grafen von Arch / Lodron / Herren von Agrest / und Numy / darnach das Vinschgew / das hinein gräntzt / biß an Wormser Joch / und die Grafen Pündter / darnach, die andern Confin / und Gränitzen / gegen den Grafen Püntern / und Eydgenossen / und so weit Ihre Majest. der Enden die hohen Gericht haben. Darnach das ander Confin / das Thale Valtzian / mit der Clausen Kofel (dardurch man von Venedig auf Trient ziehet) und die alten Confin / biß gen Peutelstein / da dannen gen Heünfelß / und hinab mit Einschliessung der Herrschafft Luentz / und nicht weiter. Darnach hinauß auff Radtemberg / Kuffstein / und Kützpühel / und da danne biß an die Marcken gen Bayern / auch oberhalben für Eerenberg / gen Thanheim / und Füssen / biß an die Marken gen Schwaben / dieselben Marcken / und was innerhalben gelegen / und von Alter herkommen ist. Und stehet ferners in oberwenter Ordnung lib. 4. tit. 25. daß Ihre Königliche Majest. in dero Abwesen / die Landtäge unterschiedlich wollen halten lassen / nemlich im Land an der Etsch / an Meran / oder Botzen; im Ynthal zu Insprugg / oder Holl / und sonst zu Stertzingen / oder Brichsen. Item, lib. 6. tit. 4. wird geordnet / daß in dem Obern- und Untern-Ynthal / sampt den obgedachten drey Herrschafften Rademberg / oder Ratenberg / Kueffstein / und Kitzpühel (darinn / vermög lib. 6. tit. 9. einerley kupfferne Trinckkandel / etc. seynd) und d. lib. 6. tit. 1. die Leinwand in solchen 3. Herrschafften / und Stätten / bey dem Staab / wie sie den hievor allweg gebraucht haben / außgemässen werden sollen; darzu in dem Untern- und Obern Wipthal / auch in der Herrschafft Lüentz (so an Kärndten stosset /) und im Pußterthal / Wienerisch Gewicht und Waag gehalten / und gebraucht; aber in dem gantzen Land der Etsch / Untz gen Clausen / auch an dem Eues / und Ulls / darzu in der Vinstermüntz / sollen alle Wahren / wie von Alters her / bey dem Landgewicht kaufft / und verkaufft / und sonst der obgeschriebenen Enden kein Welsch noch ander Gewicht / gebraucht werden. Aber ausserhalb obgeschriebener Orten / und Enden / mag das Welsch Gewicht / an den Orten / und Enden / da das vorher gebraucht worden ist / fürterhin wol gebraucht werden. Und wird noch ferners im 19. artic. vermeldet / daß den oberwehnten drey Herrschafften Radtemberg / Kueffstein / und Kitzpühel / die nach Buchssag handlen / auch den Welschen / und die an Welschen Confinen eigen / und ihre ordentliche Statuten haben / an denselben Rechten und Statuten, ausserhalben dieser vorgeschriebenen Ordnung / sonst unvergreifflich und unschädlich seyn solle. Im 4. Buch / tit. 23. fol. 53. b. stehet; daß ein jeder / der Rent / Zinß / Gült / oder Güter / von einem andern Stand kaufft / oder an sich bringt / daß vor mit einem andern Stand / dann dem / darinn der Käuffer begriffen / versteuert worden ist / denselben Kauff / oder Veränderung / ist es im Ynthal / oder Pußterthal / der Regierung zu Insprugg; ist es aber im Land an der Etsch / oder am Eisack / dem Landshauptmann anzeigen / und zuwissen thun solle. Lib. 6. tit. 36. wird gesetzt / welcher Ehehalt / Knecht / oder Magd / sich verdingt / und ein Arr nimbt / und nicht in Dienst geht / oder sein Zeit nicht außdient / wider Willen seiner Herren / oder Frauen / ohn genugsam redlich Ursach / dem soll kein Besoldung erfolgen / er auch von niemand gefürdert / noch angenommen: Wer ihn aber darüber auffnimmt / oder enthalt / und deß gewarnt wird / der soll durch die Obrigkeit an denselben Enden (wie sich gebürt) gestrafft werden. Herentgegen / welcher Ehehalt / vor der Zeit / ohn redlich Ursach geurlaubt wird / dem soll sein vollkommne Belohnung erfolgen. Und im 45. tit. stehet daselbst: Schlosser / weder Meister / noch Knecht / sollen niemands keinen Schlüssel / nach der Form / die in Wachs gedruckt / oder in Bley geschlagen ist / machen / bey der Poen Augen außstechen. So sollen sie auch den Ehehalten / auch den Weibern zu ihren Mann sonder Behaltnussen / und den Kindern / ohne heissen / etc. keine Schloß auffthun / auch keine Schlüssel / nach andern Schlüsseln / abmachen / bey Poen 10. Pfund Perner / so offt das geschicht. Item, lib. 8. tit. 22. Einer / der falsche Brief machet / ist er ein geschworner Schreiber / Notari / oder Gerichts-Schreiber / der soll verbrennt werden. Der aber Brieff in bündigen Artickeln gefährlichen also radirt / ändert / oder fälscht / daß dardurch die rechte Substantz deß Brieffs verkehrt würde / auch der / so sich wissentlich eins solchen gefälschten Brieffs gebraucht / der jeder soll mit dem Schwerdt gericht werden. Item, tit. 24. welcher des Königs verschlossene Brieff / die an ihn nicht stehen / und ihm nicht zugehören / freventlich und gefährlich auffbricht / der soll seiner Ehren entsetzt / und ihm das Land verbotten: Die aber anderer frembden Leute Brieff gefährlich auffbrechen / sollen / nach Erkantnuß der Geschwornen / gestrafft werden. Das übrige kan einer selbsten in solchen Ordnungen lesen; haben allein zur Nachricht dieses wenige extractsweise hieher setzen wollen.

Und wenden uns nunmehr zur Beschreibung der Tyrolischen Stätte / und Erstlich zu

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Provinciarum Austriacarum. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1679, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Austriacarum_(Merian)_302.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)