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ordentlichen Stätt- Land- und andern Gerichten / in den Nieder-Oesterreichischen Landen gelegen; und die an der Instantz vor seinen Hauptleuten / Vitzdomben / und Hoffmeistern / in Oesterreich / Steyer / und Kärndten / zustehen / und bleiben /; doch / daß alsdann die dritte Instantz / und wo die Sachen in erster Instantz für eines Ertzbischoffs zu Saltzburg Hauptleut / Vitzdom / oder Hoffmeister / in Landen / selbst wüchse / daß folgends die Appellation in anderer / und letzter Instantz / ohne Mittel / für den Landesfürsten / oder desselben nachgesetzten Regierung / gedingt / vollführt / daselbst erlediget / und was gesprochen wird / weiter ungeweigert / bey Kräfften bleiben / und vollzogen / und die Saltzburgische Unterthanen mit gleichen Rechten / wie andere Landsfürstliche / befördert werden. Wann aber zwischen dem Ertzbischoff / und seinen Amptleuten / oder den Amptleuten selbsten / der Saltzburgischen Aempter halber / Irrungen sich zutrügen / sollen dieselbe vor einem Ertzbischoff zu Saltzburg / oder wem er solches jederzeit zu thun befilcht / verrichtet werden. Item / wann sich der Saltzburgischen Lehen halber[1] / in den Nieder-Oesterreichischen Landen gelegen / Mißverstand erregte / daß solcher Irrthum der Lehen / was dem Lehensherren zu rechtfertigen gebührt / vor dem von Saltzburg / oder seinen Anwälden / und derselben Lehensleuten in Landen gesucht / gehandelt / und gerechtfertigt werden. Wegen deß Saltzburgischen Bergwercks Hüttenberg soll es also gehalten werden / daß von dem Berggericht in ander Instantz für den Saltzburgischen Vitzdom gen Friesach / und dann in letzter an den Landsfürsten in Kärndten die Appellation gehen solle. Baan / und Acht halben / soll es mit eines Ertzbischoffs zu Saltzburg Stätt- Land- und Malefitz Gerichten / in den N. O. Landen gelegen / gehalten werden / nach jenes Lands Gebrauch / und Gewonheit / und wie andere Landleut / etc. so Malefitzgericht haben / zu thun schuldig seynd. Betreffend das Mitleyden / Steuer / Reysen / von den Saltzburgischen Gütern / in den Nieder-Oesterreichischen Landen / so sollen diesselbe / neben / und mit den berührten Landschafften / was und welcher gestalt / durch sie jederzeit fürgenommen / bewilligt / und beschlossen wird / in allen Steuren / Reysen / Auffbotten / und andern / als andere Landleut der Ritterschafft / thun / ein gleiches und gebührliches Mitleyden tragen / es beschehe in- oder ausserhalb Lands / wie es deß Landsfürsten / und der Lande / Noth / und Obliegen erfordern würde / doch alles gleich gehalten werden / wie mit andern. Und sollen solche Steuer / und Anlagen / durch die Saltzburgische Beampte angelegt / eingebracht / und jedesmal Gemeiner Landschafft Einnehmern überantwort werden. Deßgleichen der Musterung / und Auffbott halber / sollen es die Saltzburgische Amptleut mit derselben Unterthanen / jederzeit nach Beschluß und Ordnung gemeiner Landschafft / und wie es der Gelegenheit und Noth nach / verordnet wird / wie andere Landleute thun / verordnet wird / wie andere Landleut thun / und damit keine Sonderung machen. Deßgleichen soll auch ein Ertzbischoff zu Saltzburg seine Unterthanen / in berührten Landen gesessen / in seines Stiffts obliegen / wie andere Landleut die / zu steuren haben. Es sollen auch die Saltzburgische Beampte zu allen Landtägen / Hoffgerichts / und Landschrannen erfordert werden / und neben andern Landleuten / Grafen / Herren / und der Ritterschafft / ihr gebührlich Stimm / und Session, haben / und deß Landsfürsten / und gemeines Landes Obliegen rathschlagen helffen. Deßgleichen mag der Ertzbischoff / und seine Praelaten / ihr eygen Traid / auß ihren Aemptern / und Kasten / in den N. Oesterr. Landen / jederzeit / nach ihrer Nottdurfft / mit Bezahlung gewöhnlicher Zoll / Maut / und Auffschlag / anheims (ausser / wann Krieg / und Hungersnoth / verhanden) führen lassen. Die Gräntz betreffend zwischen Kärndten / und dem Stifft Saltzburg / so ist verglichen / daß solche auff Kasperg (von Theils Katzberg genant /) darvor / und jetzt ein Clausen / oder Taber / auffstehet / seyn solle / und in dem Marckstein an der einen Seiten gegen Kärndten / und an der anden gegen dem Lungau (oder Linkhau) beeder Länder Wappen stehen / also / daß die Saltzburgische Herrschafft Rauhenkaiz sampt dem Gericht / zu Kärndten gehörig / die der Ertzbischoff nutzen / und gebrauchen mag / doch in dem übrigen es damit / wie mit andern seinen Herrschafften in Kärndten gehalten werden solle. Und sind die Malefitzpersonen von Rauhkaitzen / vor Alters / in die Herrschafft Gmund gelieffert / worden.

Belangend den H. Bischoff von Bamberg / welcher auch viel Güter (und wie eine / den 28. Decembris Anno 1643. auß Francken überschickte Verzeichnuß / lautet / folgende / als Villach / Grieffen / S. Lenhart / Veldkirch / Tervis / Windisch / Gersten / Räbel / Salmberg / Küenberg / Straßried / S. Margareth / Wald-Ampt im Canal Pantafel Hoog / und Bleiberg / davon die Bambergische Landtafel Anno 1603. zu Bamberg / bey Antonio Horitz gedruckt / zu lesen; daselbsten / wie wir berichtet werden / unter anderm / stehet: Pleiberg Marckt und Ampt; S. Margreth ein Ampt / Räbel Marckt und Ampt / Malburger Marckt und Ampt / Reichenfelß Marckt und Pfleg) in Kärndten / so Höchstgedachter Käiser Ferdinandus I. auch mit Bischoff Weiganden zu Bamberg Ann. 1535. sich verglichen / daß die Appellation von seinem Vitzdom zu Wolsperg / an etliche Landleut in Kärndten ergeben solle / also / daß der Bischoff 4. Landleut von Adel in Kärndten gesessen / benennen / der Landsfürst zween darauß nehmen / und denselben / nach Belieben / einen Dritten zuordnen möge / was die beschliessen / dabey soll es bleiben / und vom Vitzdom / und Amptleuten deß von Bamberg / exequirt. Aber der Amptleut untereinander eygene Sachen sollen von dem Bischoff erörtert werden. Es mögen seine Vitzdom und Amptleut / so sie von Adel / und Landleut in Kärndten / an den Landrechten / und bey Hofftaiding / sitzen / und Urtheil sprechen helffen. Die Verbrecher in dem Bambergischen Gebiet / so sie Oesterreichische Adeliche Unterthanen / oder selbigem Hauß sonsten verwandt / und räisige Knecht seyn / sollen / wie auch die durchräisende fremde Personen / wegen ihrer Verbrechen / dem Landshauptmann in Kärndten überantwort werden; Ingleichem auch die Strassenrauber / Müntzverfälscher: Andere sträfflich- und peinliche Fäll aber mögen in den Bambergischen Gerichten wol abgestrafft werden. Sonsten soll es mit den Bambergischen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: haber
Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Provinciarum Austriacarum. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1679, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Austriacarum_(Merian)_222.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)