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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica

gewisser Beschrenckung des nöthigen Gebrauchs / daß man in Kriegs-Zeiten Bollwerck daraus zurichten könne / biß die Stadt so belägert eingenommen / und der Krieg geendiget wäre.

§. 3. So trifft man auch hin und wieder von langen Zeiten her in Jure Civili solche Verordnungen an / daduch der unpfleglichen Holtz-Verwüstung ernstlich vorgebauet wird.

Cicero, welcher so wohl für einen klugen Staatsmann / als auch für einen guten Haußwirth / bey aller Welt passiret wird / führet hierbey eine sonderbare Meynung / so wohl wegen Schonung / als der Verwüstung derer Höltzer / welche billig ad notam zu nehmen / indeme er in seiner oration. 2. Philip. einer gewissen Person / für allen seinen andern Unthaten / nichts höher und schimpfflicher fürzuwerffen / und zu verargen weiß / als die so prodigale Anstalten bey Verwüstung gewisser Gehöltze / weil solches die Wohlfarth des gemeinen Wesens so sonderbar angehe / da er saget: Detrimenta sunt illa nostra, cuncta ea omni studio a magistratu fieri fas est, quibus lignorum augmentum promoveri potest, cuncta impediri, quae eidem sunt obstaculo. D. i. dergleichen Holtz-Verwüstung ist der gröste Schade vor das gemeine Wesen / deswegen solte die Obrigkeit alles beytragen wodurch die Vermehrung des Holtzes befördert wird / und dargegen alles aus dem Wege räumen / welches selbiger auff einigerley Weise mag hinderlich fallen.

§. 4. In den uhr alten Gesetzen / der XII. Tabb. war eine grose Straffe gesetzet auf die / so die Bäume boßhafftiger Weise abhieben / oder verderbeten / wovon Plinius. Hist. Nat. lib. 17. c. 1. also schreibet: Fuit & arborum cura legibus priscis; cautumque est XII. Tabulis, ut qui injuria cecidisset alienas, lueret in singulas siclos aeris, welches so viel heisset: Die Uhralten Römer haben in ihren Gesetzen derer Bäume wegen grosse Sorge getragen / wie denn in selbigen enthalten / daß wer eines andern Baum wiederrechtlich fället / vor jeglichen eine gewisse Geld-Buß erlegen soll etc. Hernach seynd auf andere Weise und Wege wieder die / so an den Bäumen sich freventlich vergreiffen / gewisse Actiones geordnet / und nachdrückliche Geld- auch wohl Leibes-Straffen gesetzet worden.

Si enim quis Arbores ceciderit (quo vocabulo non tantum indicatur, qui succidat Arbores, sed & qui caedendi causa ferit, aut qui cingit, i. e. deglabrat, seu amputatis ramis aut abstracto cortice, arborem glabram facit. L. 5. pr. ff Arborum furtim caesarum; & ibi VVesenbecius: aut qui subsecat serra; Gothofr. ad d. l. 5.) violenter sciente Domino, datur contra ipsum Interdictum, quod vi aut clam; l. 7. §. 5. l. 9. pr. ff quod vi aut clam; vel vi Bonorum raptorum Actio, a. L. Juliae de vi publica et privata, Gothofr. not. ad L. 7. in f.

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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica. Johann Friedrich Braun, Leipzig 1713, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sylvicultura_oeconomica.pdf/96&oldid=- (Version vom 12.12.2020)