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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica

Nichts minder hat auch der Durchlauchtigste Landgraff Ludwig zu Hessen / der Sachen sich ernstlich angenommen / und die Fortpflantzung des Holtzes theuer anbefohlen / wie denn dießfalls Ihro Durchl. in einem de anno 1665. ergangenen Edict angeordnet / daß die Wein-Berge und Obst-Bäume so in damahligen Kriegsläufften verwüstet und umgehauen / wiederum angebauet und ersetzet werden solten; desgleichen da einige Plätze sich in Lande und derer Unterthanen Grund und Boden befunden / die zum Wein- und Holtz-Bau tüchtig / selbige bepflantzet, und einen jeden Unterthanen nach proportion solchen Grundstückes eine gewisse Anzahl Bäume zu setzen angewiesen werden solte / wie denn auch was und wie viel ein jeder gepflantzet / die Obrigkeit in die Fürstl. Regierung jährlich einzuschicken hatte.

In der Ordnung de anno 1602. / ist folgendes enthalten.

Sollet ihr an Enden und Orten / da man junge Gehäu machet / hin- und wieder einzele Bircken / oder Erlen zusammen stehen lassen / damit sich die wüste Oerter und Plätze wiederum besaamen können.

item Ordinat. Hassiaca, de anno 1683. ist nachstehendes: Wo es auch an sumpffigten[WS 1] und nassen Orten keine Erlen hätte / dahin sollen die Forst-Beamten / des zeitigen Erlen Saamens streuen lassen / damit Deroselbigen sich derer Orten auch pflantzen mögen / angesehen es nicht allein ein sehr wächßig Holtz / so in wenig Jahren zu Stamm-Wellen gehauen werden kan / sondern daß sich das Wildpreth auch gerne darinnen aufhält: wo es Gelegenheit gibt / Hagen-Buchen-Stücke zu ziehen / soll jeder Forst-Beamter deroselbigen / so viel es sich nach Gelegenheit schicken will, zu ziehen / sich befleißigen / sintemahl das Holtz darauf / nicht allein durch das Vieh nicht beschädiget werden kan, sondern gibt auch / wenn die Stöcke ein wenig zur Stärcke kommen / darauf viel Holtz / wo es nach Gelegenheit des Landes geschehen kan / sollen sonderlich die Leute in Städten und Dörffern / mit Fleiß dahin gewiesen, und angehalten werden / daß sie um ihre gemeine Wiesen / Acker und Gärten / Weiden ziehen / und pflantzen / davon Zaun-Gärten etc. zu haben / und das Holtz und die Gewälde / desto mehr ersparen und hegen können.

§. 16. Es findet sich in Franckreich eine sonderbahre Holtz-Ordnung / oder Ordonnance[WS 2] sur le fait des Forests so anno 1669. heraus gegeben / und obs gleich zuvor geschienen / daß es nicht müglich wäre / die alte dabey allgemeine und eingewurtzelte Disordres zu remediren / so hat man doch wahr genommen / daß binnen kurtzen Jahren die in solchen Königreich befindliche und hochschätzbare Holtz-Nutzung dadurch wieder in vollkommenen Stand gesetzet worden / daß

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: sunpffigten
  2. Vorlage: Ordonance
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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica. Johann Friedrich Braun, Leipzig 1713, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sylvicultura_oeconomica.pdf/138&oldid=- (Version vom 14.2.2021)