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II. Ist in Betrachtung zuziehen, daß der Brief, wider welchen eine Proclamation ausgestellet worden, den nämlichen Scribenten zum Verfasser hat. Daß niemand jemals desselben unschuldige und gute Absichten in Zweifel gezogen; daß aus dem ganzen Innhalt desselben erhellet, daß er ein treuer Unterthan Sr. Majestät, und dem Hause Hannover von Herzen ergeben sey; daß er wider den Pretendenten einen ganz besondern Eifer äussere, und daß wenn ein solcher Scribent in verschiedenen Schriften über eine so küzlichte Sache, als welche ein Königl. Patent betrift, und wo man von England und Freiheit nothwendig sprechen müssen, in einer oder zwoen Stellen einen unbedachtsamen Ausdruk solte haben fallen lassen, es hart seyn würde, denselben, nachdem er so viel gutes gestiftet, deswegen zuverurtheilen. Besonders wenn man bedenkt, daß er dabei unmöglich weder Ehre noch Nuzen für sich selbst suchen können, sondern einzig das Beste seines Vaterlandes zum Zwek gehabt hat.

III. Hat man wol zuerwägen, ob auch wirklich in gedachtem Briefe ein einziger Ausdruk zufinden sey, wider den man mit Recht etwas einzuwenden habe; geschweige, der gottlos, boshaft, aufrührisch, gegen den König und seine Minister anzüglich wäre etc.

Die zwo Stellen in dieser Schrift, darauf sich die Kläger (wie man sagt) vornehmlich zustüzen gedenken, sind, I. diejenige, da der Verfasser, des Schreibers von Sr. Majestät Antwort Meldung thut. Nun ist erstlich bekannt genung, daß der König der Engländischen Sprache nicht mächtig ist, und daher nothwendig jemand ander zu Papier bringen muß, was er in

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Jonathan Swift, übersetzt von Johann Heinrich Waser: Briefe des Tuchhändlers. [s.n.], Hamburg und Leipzig 1756, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Swift-Tuchh%C3%A4ndlerbriefe-Satyrische_und_ernsthafte_Schriften_1-1756.pdf/114&oldid=- (Version vom 14.12.2022)