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üblich[1], es so zu nennen“. Und was Pufendorf über den Sprachgebrauch seiner Zeit berichtet, bezeugt noch nachdrücklicher ein Jahrhundert später J. J. Moser für die seinige, wenn er in seiner Schrift von Teutschland und dessen Staatsverfassung (= Neues Staatsrecht I), 1766, in Kap. I § 13 in bezug auf unsere Formel sagt: „Es ist und bleibet einmal eine angenommene Redensart, welche weder nutzet noch schadet“.

Im Gegensatz zu dem, was Monzambano und Moser über die Anwendung der Formel im mündlichen Verkehr mitteilen, steht deren Gebrauch in der Literatur dieser Zeiten. Zwar findet er sich des öfteren in Büchertiteln, so in Herdens Schrift „des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation Grundfeste“, 1. Aufl. 1660 bis 8. Aufl. 1724, wo er übrigens auch hin und wieder im Text gebraucht wird, sodann 1710 und 1715 im Titel der Übersetzung des Monzambano (Salomon, Literatur Nr. 22, 23); ebenso im Titel von Müllers Reichstagstheatrum unter Friedrich V. von 1713 und desselben Verfassers Reichtagsstaat unter König Max I. von 1709. Außerdem begegnet der Ausdruck 1713 in Lünigs Staatsconsilia Bd. II S. 54: „Bedencken, ob das Heilige Römische Reich Teutscher Nation noch bey freyer Wahl steht, oder ob es bei dem Ertzhertzoglichen Hause Oesterreich erblich worden, de An. 1623".[2][3]

Als eigentlichen Namen des Reiches verwendet Zedlers Universallexikon Bd. 31 (1742) Sp. 7, Artikel Reich, die Form „römisches Reich deutscher Nation“ als gleichbedeutend mit Imperium Romano-Germanicum und Empire d’Allemagne.

Aber das sind doch immer nur wenige Beispiele; und wenn ich auch nicht zweifle, daß sie sich bei weiteren Nachforschungen

vermehren lassen, so dürften doch die von mir und anderen in

  1. Pufendorf braucht solenne est stets in dieser Bedeutung, z. B. im Cap. 7 § 9 (S. 143 Z. 1) und in der editio posthuma Cap. 7 § 6 (S. 138 Z. 34). – Die irrtümliche Übersetzung geben die modernen Übersetzer Breßlau und Dove (Salomon Nr. 24 und 25); die richtige hat charakteristischerweise der anonyme Übersetzer vom Jahre 1667 (Salomon Nr. 20).
  2. Daß diese Überschrift nicht aus dem Jahre 1623 stammt, lehrt die Vergleichung mit den anderen Überschriften dieser Sammlung. Übrigens sehen wir hier, daß auch Lünig die falsche Auffassung übernommen hat.
  3. Vgl. auch bei Perels, Die allgemeinen Appellationsprivilegien für Brandenburg-Preußen (Quellen und Studien III, 1) 1908, S. 61 die Erklärung der Halberstädter Stände.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Heiliges römisches Reich deutscher Nation. Eine Studie über den Reichstitel. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1910, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Studie_%C3%BCber_den_Reichstitel_33.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)