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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.

Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich empfiehlt.

Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.

Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.

Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1, Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift „Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen“ vorgesehen ist.

Artikel 376.

Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1237.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)