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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

denselben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife, einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.

Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst.

Kapitel II.
Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung.
Artikel 312.

Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.

Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.

Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.

Artikel 313.

Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und unter den im zweiten Absatz des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1193.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)