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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 305.

Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnittes betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls seitens Ungarns eingehoben.

Artikel 306.

Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.

Artikel 307.

Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste verpflichtet.

Artikel 308.

Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.

Kapitel III.
Wasserrechtliche Fragen.
Artikel 309.

Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1191.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)