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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden, wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen dürfen.

Zu diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte stattfinden wird.

Artikel 266.

Die österreichische Regierung wird unverzüglich die Angehörigen des ehemaligen Kaisertumes Österreich wieder in den Besitz ihres auf österreichischem Gebiete gelegenen Eigentums, ihrer Rechte und ihrer Interessen einsetzen.

Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom Eigentum, den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums Österreich seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder – falls es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben – bis zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird den Berechtigten zurückerstattet.

Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird von dem Augenblick an, in dem es aus Österreich weggebracht oder dort nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf eine andere Unternehmung auferlegt wurde.

Falls irgendwelche Gebühren für aus Österreich weggebrachtes Eigentum, Rechte oder Interessen im vorhinein gezahlt wurden, so wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.

Die Bestimmungen des Artikels 248 d und 272 des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1176.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)