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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.

§ 7.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderlichen Unterlagen zu liefern.

§ 8.

Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische, französische, italienische oder japanische.

§ 9.

Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der Gerichtssitzungen.

Artikel 257.

Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.


Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.


Artikel 258.

Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1169.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)