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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen zu fordern.

§ 14.

Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.

Seeversicherungen.
§ 15.

Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.

Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.

Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.

Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.

§ 16.

Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.

§ 17.

Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1164.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)