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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Lebensversicherungen.
§ 11.

Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.

Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.

Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.

Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen bezahlen.

§ 12.

Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.

§ 13.

Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1163.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)