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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.

e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die durch die Behörden der ehemaligen österreichischen Regierung in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.

f) Österreich hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.

g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.

Artikel 253.

Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.

Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu.

Artikel 254.

Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten oder

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1158.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)