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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

e) Keine Vorschrift dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäftes führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden ist.

Artikel 252.

a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.

b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.

c) Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustandes in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.

Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der österreichischen Regierung zur Last fällt.

d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1157.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)