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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.

Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.

§ 14.

Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation, Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.

Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Österreich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.

§ 15.

Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b), vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen, Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage Anwendung.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1155.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)