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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher, gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.

§ 2.

Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.

§ 3.

Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der „außerordentlichen Kriegsmaßnahmen“ Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1151.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)